Statuten

ÜBERARBEITUNG STATUTEN SVK 2016

Statuten Sportverein Kaufdorf

Revision vom 19.02.2016

Der Einfachheit halber wird im Text die männliche Form verwendet. Damit sind sinngemäss auch Frauen gemeint.

Art. 1: Name, Zweck, Vereinsfarben

Mit Sportverein Kaufdorf, in der Folge SVK genannt, ist die ehemalige Abteilung Fussball des ehemaligen Gesamtsportvereins Kaufdorf gemeint.

Der SVK ist ein politisch und konfessionell neutraler, selbständiger Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der SVK bezweckt die Förderung der Fitness durch sportliche Betätigung, insbesondere des Fussballspiels, Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit unter den Mitgliedern. Im Besonderen bezweckt er der Jugend mit Fussball eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung zu ermöglichen.

Der SVK ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes SFV und anerkennt seine Statuten, Reglemente und Beschlüsse sowie diejenigen der FIFA und der UEFA als für seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.

Die Vereinsfarben sind: grün – weiss – rot.

Art. 2 Mitgliedschaft

a) Aktive

b) Junioren

c) Senioren

d) Ehrenmitglieder

e) Passivmitglieder /Gönner

f) Donatoren

g) Funktionäre

Art. 3 Aktivmitglieder

Als Aktivmitglied kann jede volljährige Person aufgenommen werden. Sie müssen den obligatorischen Vereinsanlässen beiwohnen. Sie sind stimmberechtigt und wählbar. Aktivmitglieder ohne Lizenz besitzen einen durch den Vorstand festzulegenden Sonderstatus.

Art. 4 Junioren

Als Junior kann jeder im vom SFV vorgeschriebenen Alter aufgenommen werden. Ab der Juniorenkategorie A sind diese stimmberechtigt und wählbar. Aufnahmegesuche aller minderjähriger Spieler (auch Minderjährige die in Aktivmannschaften spielen) müssen von den Inhabern der elterlichen Gewalt mitunterzeichnet sein. Die gesetzlichen Vertreter gelten für ihre Kinder als stimmberechtigt. Bei mehreren Kinder darf pro Kind eine Stimme abgegeben werden. Aus administrativen Gründen ist für teilnehmende Eltern eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung nötig.

Art. 5 Senioren

Senior ist, wer das durch den SFV festgesetzte Alter erreicht hat. Sie sind stimmberechtigt und wählbar.

Art. 6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern wird ernannt, wer sich um das Wohl des Vereins in ganz besonderem Masse verdient gemacht hat und mindestens 5 Jahre Vereinsmitglied war. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der ordentlichen Hauptversammlung. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann die Ehrenmitgliedschaft abgesprochen werden. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar, aber beitragsfrei.

Art. 7 Passivmitglieder /Gönner

Jede natürliche oder juristische Person, die den SVK unterstützen will, ohne in einer der Mitgliederkategorien a), b), c) oder d) zu sein, kann Passivmitglied werden. Natürliche Personen sind stimmberechtigt und wählbar. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme- und Ausschluss.

Art. 8 Donatoren

Jede natürliche oder juristische Person, die die Juniorenabteilung des SVK massgeblich unterstützen will, ohne in einer der Mitgliederkategorien a), b), c) oder d) zu sein, kann Donatorenmitglied werden. Natürliche Personen sind stimmberechtigt und wählbar. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme- und Ausschluss.

Art. 9 Funktionäre

Die durch die Hauptversammlung oder mittels Vorstandsentscheid gewählten Funktionäre gelten automatisch als Freimitglied. Freitmitglieder sind stimmberechtigt und wählbar, aber während der Dauer ihres Amtes beitragsfrei.

Art. 10 Bei-, Aus- und Übertritt

Der Beitritt in den SVK steht jeder Person, unter Berücksichtigung der Sonderregelungen pro Mitgliederkategorie nach Art. 3 – 8, zu. Der Beitritt verpflichtet zur Einhaltung dieser Statuten, das Ansehen des SVK zu wahren und zu fördern. Jedes Beitrittsgesuch muss schriftlich erfolgen.

Austrittserklärungen müssen schriftlich, mindestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen. Austretende Mitglieder schulden den Jahresbeitrag bis Ende des Geschäftsjahres. Austretenden darf keine Austrittsgebühr belastet werden.

Der Vorstand entscheidet über Übertritt, Aufnahme- und Ausschluss. Übertritte Aktiv – Passiv/Donatoren oder umgekehrt sind dem Vorstand schriftlich zu melden. Junioren, die das vom SFV bestimmte Höchstalter erreicht haben, treten automatisch zu den Aktiven über.

Art. 11 Pflichten

Wer seinen moralischen und materiellen Verpflichtungen gegenüber dem SVK trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, den Statuten, Vereins- und Vorstandbeschlüssen zuwiderhandelt oder wer durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet, kann ausgeschlossen und dem SFV zum Boykott angemeldet werden. Ausgeschlossenen steht keine Rückerstattung des Jahresbeitrages zu. Über Ausschlüsse und Boykott entscheidet der Vorstand.

Art. 12 Versicherung

Die Mitglieder nehmen auf eigenes Risiko und Gefahr an sportlichen- oder gesellschaftlichen Anlässen des Vereins teil. Versicherung ist Sache des Mitgliedes.

Art. 13 Organe

a) Hauptversammlung

b) Ausserordentliche Hauptversammlung

c) 2 Kassenrevisoren

d) Spezialkommissionen / Sonderbeauftragte

Art. 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 15 Hauptversammlung (HV)

Die ordentliche HV findet jeweils innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie ist für die Mitglieder gemäss Art. 2 für die Kategorien a), b) ab Alter 18 Jahren und c) obligatorisch. Nichterscheinen wird mit CHF 50.— pro Mitglied gebüsst. Das Datum und die Traktandenliste werden durch den Vorstand bestimmt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem festgelegten Datum erfolgen. Dies geschieht soweit möglich durch persönliche Einladung der Mitglieder.

Sie hat folgende Geschäfte zu erledigen:

1. Appell

2. Wahl der Stimmenzähler

3. Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

4. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte

    4.1 des Präsidenten

    4.2 der weiteren Vorstandsmitglieder

    4.3 der Rechnungsrevisoren

5. Mutationen

6. Allfällige Revision der Statuten oder anderer Reglemente

7. Wahlen

    7.1 des Präsidenten

    7.2 des Vorstandes

    7.3 der Rechnungsrevisoren

    7.4 der Spezialkommissionen

8. Festsetzung Mitgliederbeiträge

9. Anträge der Mitglieder. Diese müssen mindestens 10 Tage vor der HV schriftlich eingereicht werden.

10. Ehrungen

11. Verschiedenes

Art. 16 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die Einladefrist wird den gegebenen Umständen angepasst. Sie muss aber innerhalb von 14 Tagen nach Einreichung des Begehrens stattfinden.

Art. 17 Abstimmungen

Für alle Abstimmungen, wo nichts anderes vorgesehen ist, entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

Art. 18 Vorstand

Der Vorstand, dem die Leitung des SVK obliegt, wird an der Hauptversammlung für eine Amtszeit von
2 Jahren gewählt.

Er setzt sich zusammen aus dem Präsidenten sowie mindestens 4 weiteren Mitgliedern, deren Aufgabengebiete jeweils ad-hoc bestimmt werden. Der Präsident vertritt den SVK nach aussen. Er leitet die Vereinsversammlungen. Er beruft, so oft als notwendig, Sitzungen des Vorstandes oder der Spezialkommissionen ein. Er sorgt für die Befolgung der Statuten und die Umsetzung der gefassten Beschlüsse an Vereins-, Spezialkommissions- oder Vorstandssitzungen. Er führt jeweils kollektiv zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied und/oder dem eingesetzten Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift. Die übrigen Mitglieder unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung und leiten ihre jeweiligen Departemente autonom im Rahmen ihrer Kompetenzen.

Art. 19 Spezialkommissionen / Sonderbeauftragte

Diese Beauftragten arbeiten nach protokollierten Beschlüssen der Vorstandssitzungen und werden spezifisch für einen Bereich eingesetzt.

Art. 20 Rechnungsrevisoren

Als Organ nach Art. 13 verantworten die Rechnungsrevisoren gegenüber Vorstand und Verein die ständige, lückenlose Überwachung der Arbeit des Vereinsfinanzen. Auf Ende Geschäftsjahr unterziehen sie die Kasse einer detaillierten Prüfung, decken ev. Missstände auf und verfassen den Revisorenbericht zuhanden der HV.

Art. 21 Belehrungen

Der Vorstand hat jederzeit das Recht und die Pflicht bei Zuwiderhandlungen gegen die Statuten, Wettspielvorschriften der Verbände, Reglemente, beim Nichtbezahlen des Beitrages und allfälliger Gebühren, gegen Anordnungen und Beschlüsse des Vorstandes, bei mutwilliger Beschädigung gegen den Schuldigen Bussen auszusprechen, Schadenersatz zu verlangen und /oder ihn seiner Funktion zu entheben.

Art. 22 Statutenänderungen

Abänderungen, Ergänzungen oder Revisionen der vorliegenden Statuten kann nur die ordentliche HV mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschliessen.

Art. 23 Haftung

Gegenüber Dritten haftet der Verein allein mit seinem Vermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 23 Auflösung

Die Auflösung des SVK kann nur an einer zu diesem speziellen Zweck einberufenen ausserordentlichen HV beschlossen werden. Bei einer Auflösung ist das gesamte Vermögen der Einwohnergemeinde Kaufdorf, zuhanden eines allfällig später auf dem Platz Kaufdorf neu entstehenden Vereins mit gleichem oder ähnlichem Zweck, treuhänderisch zur Verwaltung zukommen zu lassen.

Art. 24 Unvorhergesehenes

Über alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle entscheidet der Vorstand im Rahmen seiner Kompetenzen bzw. die HV.

Art. 25 Gültigkeit / Übergangsbestimmungen

Die vorliegenden Statuten werden an der HV vom 26. Februar 2016 genehmigt. Sie ersetzen alle früheren Statuten. Diese Statuten treten sofort in Kraft.

 

S P O R T V E R E I N K A U F D O R F

Der Präsident:                Der Sekretär:

Adrian Zbinden              Horst Balsiger